Selbstbestimmt leben

Wer soll das bezahlen…

Pflege kostet Geld. Wer einen Pflegegrad hat, der hat Anspruch auf bestimmte Leistungen. Wer bekommt was, und wofür kann das Geld eingesetzt werden? Ein Überblick.

Hurra, der Pflegegrad ist beantragt und bewilligt. Aber wie viel Geld steht nun zur Verfügung, und was kann man davon bezahlen? Das hängt zunächst vom Pflegegrad ab. Es ist wichtig zu beachten, dass die Leistungen der Pflegeversicherung nicht alle Kosten abdecken. In manchen Fällen sind auch Eigenanteile zu tragen. Die genauen Leistungen und Konditionen können bei der zuständigen Pflegekasse erfragt werden.

Geld aufs Konto

Das Pflegegeld ist eine monatliche finanzielle Unterstützung für pflegebedürftige Personen. Die Höhe des Pflegegeldes variiert je nach Pflegegrad. Im Jahr 2023 liegen die Beträge zwischen 316 Euro für Pflegegrad 2 und 901 Euro für Pflegegrad 5. Das Pflegegeld wird an die pflegebedürftige Person ausgezahlt und kann frei verwendet werden. Gesetzesgrundlage dafür ist §37 SGB XI. Wer bei der Einstufung Pflegegrad 1 erhalten hat, bekommt keinen Anspruch auf monatliches Pflegegeld. Ansonsten wird das Pflegegeld gezahlt, damit Sie Ihre häusliche Pflege sicherstellen können. Wofür Sie das Geld im Detail ausgeben, bleibt Ihnen selbst überlassen. Sie müssen dazu keine Nachweise erbringen.

Wenn der Profi kommt

Pflegesachleistungen bezeichnen Leistungen, die ein professioneller Pflegedienst erbringt. Diese können direkt mit der Pflegekasse abrechnen. Dazu gehören beispielsweise Hilfe bei der Körperpflege, beim An- und Auskleiden, bei der Mobilität oder auch beim Essen. Die Höhe der Pflegesachleistungen hängt vom Pflegegrad ab und liegt im Jahr 2023 zwischen 724 Euro für Pflegegrad 2 und 2.095 Euro für Pflegegrad 5. Gesetzesgrundlage dafür ist §37 SGB XI.

So kombinieren Sie beides

Es ist möglich, Geld- und Sachleistungen zu kombinieren. Gesetzesgrundlage dafür ist §38 SGB XI. Ein Beispiel: Ein Pflegebedürftiger mit Pflegegrad 2 hat einen Anspruch auf Pflegesachleistungen in Höhe von monatlich 724 Euro. Davon nimmt er 80 Prozent, also 579,20 Euro, für Leistungen eines ambulanten Dienstes in Anspruch. Nun besteht noch ein Anspruch auf Pflegegeld in Höhe von 20 Prozent.

Entlastung für pflegende Angehörige

Der Name ist Programm: Entlastungsleistungen sollen pflegende Angehörige entlasten und unterstützen. Dazu gehören beispielsweise Verhinderungspflege, Tagespflege oder auch häusliche Betreuungsdienste. Die Höhe liegt bei bis zu 1.500 Euro pro Jahr. (125 Euro im Monat). Der Entlastungsbetrag ist die einzige Leistung, die schon am Pflegegrad 1 zur Verfügung steht. Betroffene mit höheren Pflegegraden haben die Möglichkeit, diesen jährlichen Betrag aufzustocken durch nicht genutzte Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege. Gesetzesgrundlage dafür ist §45b SGB XI. Eine Pflegeberatung erklärt Ihnen alle möglichen Kombinationsmöglichkeiten.

Tages- und Nachtpflege

Die Tagespflege und Nachtpflege sind Formen der teilstationären Pflege, die es pflegebedürftigen Menschen ermöglichen, tagsüber oder nachts professionell betreut zu werden, während sie in der Regel weiterhin in ihrem eigenen Zuhause leben können. Beide Formen der teilstationären Pflege werden von der Pflegeversicherung finanziell unterstützt und können individuell abgestimmt werden. Pflegebedürftige haben in der Regel einen gesetzlichen Anspruch auf Tagespflege und Nachtpflege, wenn diese von einem Arzt als notwendig und angemessen empfohlen werden. Die genauen Voraussetzungen und Leistungen können bei der zuständigen Pflegekasse erfragt werden.

Vertretung und Urlaub

Menschen mit Pflegebedarf haben ab Pflegegrad 2 Anspruch auf Verhinderungspflege und. Das sind zwei Formen der sogenannten „Ersatz- Pflege“, die miteinander kombiniert werden können. Die Verhinderungspflege wird genutzt, wenn die pflegebedürftige Person vorübergehend nicht zuhause betreut werden kann. Das kann bei Urlaub, Krankheit oder einem Unfall sein – aber auch, wenn die pflegende Person zum Arzt muss, zur Physiotherapie oder einen anderen wichtigen Termin hat. Die Pflegekasse finanziert dazu die Verhinderungspflege – entweder stundenweise oder wird für maximal sechs Wochen pro Jahr. Die Leistung kann zum Beispiel in einer stationären Einrichtung oder durch einen ambulanten Pflegedienst erbracht werden. Im Jahr 2023 beträgt der Anspruch auf Verhinderungspflege maximal 1.612 Euro pro Jahr.

Die Kurzzeitpflege hingegen ist eine vorübergehende Unterbringung in einer stationären Einrichtung, wenn die pflegebedürftige Person beispielsweise nach einem Krankenhausaufenthalt oder einer Reha-Maßnahme noch nicht in der Lage ist, zuhause versorgt zu werden. Auch hier übernimmt die Pflegeversicherung die Kosten für maximal 28 Tage pro Jahr. Im Jahr 2023 beträgt der Anspruch auf Kurzzeitpflege maximal 1774 Euro pro Jahr. Die gesetzlichen Regelungen zur Kurzzeit- und Verhinderungspflege finden sich in §39/42 SGB XI. Beide Leistungen können kombiniert werden, wenn die Verhinderungspflege beispielsweise im Anschluss an eine Kurzzeitpflege genutzt wird. Dazu stehen bis zu 3.386 Euro pro Jahr zur Verfügung. Kurzzeit- und Verhinderungspflege müssen bei der Pflegekasse beantragt werden. Es empfiehlt sich, die Leistungen im Vorfeld mit der Pflegekasse abzustimmen. Eine Pflegeberatung kann auch in diesen Fällen hilfreich sein.

Hilfe für den Notfall

Der Hausnotruf ist eine Leistung, die im Rahmen der häuslichen Pflege nach § 40 SGB XI von den Pflegekassen finanziert werden kann. Der Hausnotruf ermöglicht es Pflegebedürftigen, im Falle eines Notfalls schnell und unkompliziert Hilfe herbeizurufen.

Der Hausnotruf umfasst in der Regel ein Notrufgerät sowie eine rund um die Uhr erreichbare Notrufzentrale. Das Notrufgerät wird in der Wohnung der pflegebedürftigen Person installiert und kann entweder als Armbanduhr oder als Anhänger am Körper getragen werden. Im Notfall kann die pflegebedürftige Person per Knopfdruck Hilfe anfordern. Die Notrufzentrale stellt dann über das Notrufgerät eine Verbindung zur pflegebedürftigen Person her und kann bei Bedarf einen Rettungsdienst oder eine andere Form der Hilfeleistung organisieren.

Ab Pflegegrad 1 können die Pflegekassen maximal 25,50 Euro pro Monat für den Hausnotruf übernehmen. Voraussetzung ist, dass die Notwendigkeit des Hausnotrufs von einem Gutachter oderPflegeberater bescheinigt wurde.

Der Hausnotruf kann insbesondere für alleinstehende und immobilisierte Pflegebedürftige eine wichtige Unterstützung, um im Notfall schnell Hilfe zu erhalten und ein höheres Maß an Sicherheit und Selbstbestimmung in der häuslichen Pflege zu gewährleisten.

Eugen Hasenbank, Pflegeberater